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Ordnung des Nowa-Ruda-Industrieparks


Aufgrund der von den Unterzeichnern abgenommenen „Vereinbarung Nr. NPP 2/06/03 vom

10. 06.2003 über die Gründung und Tätigkeitsaufnahme des Nowa-Ruda-Industrieparks sowie im Zusammenhang mit dem Anfang der Realisierung der I. Etappe der Entwicklung des Parks wird die Ordnung des Nowa-Ruda-Industrieparks eingeführt.



Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1


Die Ordnung ist ein Dokument, das folgendes bestimmt und regelt:


1.Die Art der Verwaltung über den Nowa-Ruda-Industriepark (NPP), nachstehend „Park” genannt, durch den Verwalter, d.h. die Agentur für regionale Entwicklung „AGROREG” S.A. in Nowa Ruda, nachstehend „Verwalter” genannt,

2.Die gemeinsamen Pflichten und Rechte des Verwalters, der Investoren auf dem Parkgebiet, der bereits auf dem Parkgebiet tätigen Firmen sowie der Firmen, die auf dem Parkgebiet Dienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Stromenergie-, Wärmeenergie-, Gas-, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Telekommunikation,

3.Organisatorische und rechtliche Bedingungen der Investitionen und der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Parkgebiet,

4.Die Grundsätze der Nutzung des Vermögens und der Infrastruktur durch die Investoren.



§ 2

Die Ordnung ist auf dem gesamten Gebiet des Nowa-Ruda-Industrieparks gültig und betrifft:

 

1.Eigentümer der Immobilien, der Infrastruktur sowie der Gebäude auf dem Parkgebiet,

2.Investoren, die im Park die Immobilien kaufen oder das Vermögen vermieten sowie

3.Unternehmer und natürliche Personen, die die Infrastruktur des Parks in Anspruch nehmen,

4.Wirtschaftsunternehmen und natürliche Personen, die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Parkgebiet aufnehmen und führen,

5.den Verwalter.



§ 3


1.Der NPP liegt auf dem Gebiet von 79 ha, 69 a und 32m², gelegen in Nowa Ruda an den Strassen: Kłodzka, Bożkowska und Spacerowa.

2.In begründeten Fällen kann das Parkgebiet vergrößert oder verkleinert werden. Das bedarf der Zustimmung der Unterzeichner der Vereinbarung Nr. NPP 2/06/03 vom 10.06.2003 über die Gründung und Tätigkeitsaufnahme des Nowa-Ruda-Industrieparks mit der Akzeptanz der Agentur für Industrieentwicklung S.A. mit dem Sitz in Warszawa und des Starosten von Kłodzko.

3.Der Sitz des Verwalters befindet sich auf dem Parkgebiet im Gebäude des Inkubators des Unternehmertums, in der Kłodzka-Straße Nr. 27.


 


§ 4

 

1.Das Dokument, das die Entwicklungs- und Umweltbedingungen darstellt sowie die Strategie der Entwicklung des Parkgebiets bestimmt, ist das durch den Verwalter angenommene, „mehrbranchenbezogene Programm- und Raumkonzept des Nowa-Ruda-Industrieparks”.

2.Die aktuelle materielle Basis des Parks in Form der Gebiete, Gebäude und Objekte zusammen mit der Bestimmung ihres Rechtsstands und der aktuellen Eigentümer wird in der Anlage Nr. 1 zu dieser Ordnung dargestellt.


Artikel 2

Rechte und Pflichten des Verwalters

§ 5

 

Der Verwalter ist insbesondere berechtigt,

1.Ausschreibungen und Verhandlungen zu führen, um Wirtschaftsunternehmen zu bestimmen, die das Recht erlangen, wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Parkgebiet zu führen,

2.gemäß der erteilten Genehmigung, die Genehmigung für die Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Parkgebiet zu erteilen, zurückzuziehen oder zu ändern sowie laufende Kontrollen der Tätigkeit der Unternehmen durchzuführen,

3.Gebiete sowie Produktions-, Dienstleistungs- und Lagerflächen zu vermieten, die infolge der Investitionstätigkeit des Verwalters entstehen.

4.aufgrund von getrennt abgeschlossenen Verträgen, Veräußerungsausschreibungen, die auf dem Parkgebiet gelegenen Immobilien, die kein Eigentum des Verwalters sind, zu führen, zum Erbnießbrauch abzugeben oder zu verpachten.

5.Vorrang beim Erwerb des Eigentumsrechts und beim Erbnießbrauch der auf dem Parkgebiet gelegenen Grundstücke zu haben.


§ 6


Nach der Erteilung der Genehmigung für die Führung der Tätigkeit auf dem Parkgebiet begutachtet und koordiniert der Verwalter die Anträge der die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Parkgebiet aufnehmenden und führenden Investoren, Unternehmen und natürlichen Personen auf Verwaltungsbeschlüsse in Angelegenheiten aus dem Bereich der Raumordnung, darunter aus dem Bereich des Umweltschutzes, des Baurechts und der wasserrechtlichen Genehmigungen.


§ 7


Um die ordnungsmäßige Entwicklung zu gewährleisten,


1.koordiniert der Verwalter den Prozess der Erteilung der technischen Versorgungsbedingungen;

2.nimmt der Verwalter an der Abstimmung der technischen Dokumentation teil;

3.sammelt der Verwalter Vermessungsdaten über die Lokalisierung der Gebäude und Bauten und der Bestandteile der ober- und unterirdischen technischen Erschliessung, was zusammen mit der laufenden Evidenz des Eigentumsstandes der Grundstücke das entwickelte System der Information über das Parkgebiet bildet.

 

§ 8


1.Der Verwalter ist für die ordentliche Erhaltung von Straßen, Plätze, Fußgängerzüge und Grünflächen, die sein Eigentum darstellen, verantwortlich.

2.Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Parkgebiet führen, sind für die Erhaltung der Strassen, Plätze, Fußgängerzüge und Grünflächen verantwortlich, wenn sie ihre Eigentümer, Erbnießbraucher bzw. abhängige Besitzer sind.


§ 9


Der Verwalter führt die Evidenz der Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Parkgebiet führen, zu Verwaltungs- und Bedienungszwecken, insbesondere

1.um den Standort der Unternehmen zu bestimmen,

2.um den Park zu schützen,

3.um den Waren- und Personenverkehr zu kontrollieren,

4.um die Lagerpläne und Parkkarten zu aktualisieren und zu führen,

5.um den Informatuonsservice im Park zu führen,

6.um Forderungen aus den Kosten zu bestimmen und zu erheben, von denen im § 18 und § 19 die Rede ist.


§ 10


Die Evidenz der Wirtschaftsunternehmen gilt als Grundlage für Verträge mit diesen Unternehmen, die über das Erbringen von Dienstleistungen und Vewaltungsdienste durch den Verwalter auf dem Parkgebiet abgeschlossen werden sowie für Bestimmung der Kosten, die mit der Parkverwaltung und der Erhaltung der allgemeinen Infrastruktur zusammenhängen.



Artikel 3

Nutzung von Medien und sonstigen Bestandteilen der Infrastruktur

§ 11


Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Parkgebiet führen, erhalten Zugang zu solchen Medien, wie: Strom, Erdgas, Wasser, Wärmeenergie sowie zu Abführungsanlagen für Abwasser, Industrie- und Kommunalabfällen oder zu anderen Bestandteilen der vorhandenen Infrastruktur nach dem Abschluß entsprechender Verträge mit Lieferanten dieser Medien.


§ 12


Die Herstellung von Anschlüssen an die bestehende Infrastruktur auf dem Parkgebiet bedarf der Abstimmung zuerst mit dem Verwalter und anschließend mit den zuständigen öffentlichen Behörden infolge des Verwaltungsverfahrens gemäß der geltenden Rechtsvorschriften. Die Handlungen in diesem Bereich sind auf Bemühen und Kosten des interessierten Wirtschaftsunternehmens durchzuführen.


§ 13


Das auf dem Parkgebiet tätige Unternehmen, das von der Verwaltungsbehörde Bescheide über die Investition oder den bestehenden Werk erhält, ist verpflichtet, diese Bescheide dem Verwalter vorzulegen.


§ 14

 

Die Abnahme von Kommunal- und Industrieabfällen sowie die Abwasserableitung erfolgt nach den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags mit dem jeweiligen Dienstleister. Die Verträge über die Ableitung vom Industrieabwasser können mit dem notwendigen Aufbau einer entsprechenden Kläranlage (Neutralisierungsanlage) für dieses Abwasser oder anderer sich aus den wasserrechtlichen Bescheiden ergebenden Anlagen bedingt werden.


§ 15


Die Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen werden durch die wirtschaftlichen Unternehmen mit entsprechenden Firmen im eigenen Namen abgeschlossen.


§ 16


Das wirtschaftliche Unternehmen, das seine Tätigkeit auf dem Parkgebiet beendet, ist zur Beseitigung der infolge seiner Tätigkeit entstandenen Schäden und zur Rekultivierung des Gebiets verpflichtet.


§ 17


Die Nutzer der Immobilien auf dem Parkgebiet sind verpflichtet, ihre wirtschaftliche Tätigkeit, die sie auf dem Parkgebiet aufnehmen, in der Evidenz anzumelden, von der im § 9 die Rede ist.


 

Artikel 4

Kosten, die mit der Verwaltung zusammenhängen

§ 18


Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Parkgebiet führen oder über Immobilien auf dem Parkgebiet verfügen, sind verpflichtet, die Kosten zu decken, die durch den Verwalter oder die von dem Verwalter zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung der allgemeinen Infrastruktur beauftragten Unternehmen getragen werden.


§ 19


Die mit der Verwaltung und Erhaltung der allgemeinen Infrastruktur zusammenhängenden Kosten umfassen:


1.die Führung der Standortbestimmungen und der Evidenz der Unternehmen,

2.die Führung und Aktualisierung des Informationssystems,

3.den Verwaltungsservice im Bereich der Führung von Bauarbeiten und der Vereinbarungen über die Bewirtschaftung des Gebiets,

4.die Führung des Infoservice,

5.die Kosten anderer Tätigkeiten, die sich aus dem Bedarf der Parkverwaltung sowie aus der Erhaltung der allgemeinen Infrastruktur ergeben.


§ 20


Die im § 19 bestimmten Kosten enthalten keine Kosten der Gutachten, Bewertungen, Analysen, Dokumentationen, der Erstellung und Aktualisierung der Gebietskarten sowie der Erteilung der Raumordnungsplan- und Baurechtsbescheide, die im Zusammenhang mit den individuellen Bedürfnissen der Unternehmen entstanden, die ihre Tätigkeit auf dem Parkgebiet führen, und durch sie gedeckt werden.


§ 21


1. Die Grundsätze der Beteiligung an den im § 19 bestimmten Kosten werden durch den Verwalter je nach:


a/ der Größe des vom wirtschaftlichen Unternehmen in Anspruch genommenen Gebiets,
b/ der Beschäftigungsgröße,
c/ der Dichte des Warenverkehrs,
d/ dem Gegenstand (der Art) der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt.


2. Die Forderungen aus den im § 19 bestimmten Kosten werden monatlich erhoben und können geändert sowie pauschal berechnet werden.


Artikel 5

Ermäßigungen für Investoren

§ 22


Die Ermäßigungen für Inestoren, die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Parkgebiet beginnen, werden durch die nachstehenden Beschlüsse des Stadtrates von Nowa Ruda bestimmt:

Beschluß Nr. 304/XXXVII/05 vom 26. Oktober 2005 über die Annahme des Hilfsprogramms für die Unternehmer in der Stadt Nowa Ruda im Rahmen der Gruppenausschließungen - Investitionen.

Beschluß Nr. 305/XXXVII/05 vom 26. Oktober 2005 über die Annahme des Hilfsprogramms für die Unternehmer in der Stadt Nowa Ruda im Rahmen von De-minimis-Regel.
Diese Beschlüsse gelten als Anlage Nr. 2 dieser Ordnung.


Artikel 6

Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Kunden des Parks und die Organisation des Verwalters

§ 23


Die Grundsätze des Wirtschaftens im Bereich der Immobilien, die das Eigentum der Verwaltungsgesellschaft sind, sind in der für die Gesellschaft geltenden und mit dem Beschluß des Gesellschaftsvorstands vom 29. April 2005 eingeführten „Ordnung des Wirtschaftens im Bereich der Immobilien der Gesellschaft” geregelt.


§ 24


In der Verwaltungsgesellschaft gilt die interne und von dem Gesellschaftsvorstand eingeführte „Ordnung der öffentlichen Vergaben durch die Agentur für regionale Entwicklung „AGROREG” S.A. in Nowa Ruda im Bezug auf den Nowa-Ruda-Industriepark zur Bestimmung der Vorgehensweise des Verwalters bei der Investitionsabwicklung zur Entwicklung des Nowa-Ruda-Investitionsparks.


§ 25


1.Die Angelegenheiten, die mit der Führung der Investitionen im Park, der Bedienung der Investoren, der Führung von Verhandlungen und Abstimmungen mit den Investoren sowie mit den für den Park die Dienstleistungen erbringenden Unternehmen, und mit der Medienlieferung sowie mit der Erbringung der Gutachterdienste zusammenhängen, als auch die Führung der parkbezogenen Evidenz und Datenbanken werden durch das in der Struktur der Verwaltungsgesellschaft getrennte Team des Nowa-Ruda-Industrieparks realisiert.

2.Das Team des Nowa-Ruda-Industrieparks hat ihren Sitz auf dem Parkgebiet in dem Sitz der Verwaltungsgesellschaft.


§ 26


Die Grundsätze der Funktionierung der NPP-Gruppe sowie ihre Organisatinsstruktur werden durch die durch den Vorstand der Verwaltungsgesellschaft eingeführte „Organisationsordnung der Gruppe des Nowa-Ruda-Industrieparks” bestimmt.


§ 27


Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Verwalters mit dem Projektingenieur werden in dem Vertrag über die Ausübung der Funktion des Ingenieurs im Bereich der Verwaltung und Aufsicht über die Realisierung des Projekts „Der Nowa-Ruda-Industriepark – die I. Etappe” und in dem durch die Vertragsseiten angenommenen sog. Eröffnungsbericht bestimmt. Der Vertrag wurde am 30. September 2005 zwischen dem Verwalter und dem Konsortium abgeschlossen, das folgende Besetzung hatte: Project Management Ltd. und Ekocentrum – Wrocławski Ośrodek Usług Ekologicznych Sp. z o.o. (das Breslauer Zentrum für Öko-Dienstleistungen).


§ 28


Die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den internen und externen Auditoren, die den Tätigkeitsumfang des Parks untersuchen, sind in der internen Ordnung der Verwaltungsgesellschaft bestimmt.

 

§ 29

 

 

Für die Bedienung der Gutachter, die ihre Gutachten im Auftrag des Verwalters ausführen, ist der Projektleiter oder bestellter Mitarbeiter des NPP-Teams zuständig.


§ 30


Für die Bedienung der Mieter der Parkimmobilien ist der Immobilienverwalter bei dem NPP-Team zuständig.


§ 31


Die Zusammenarbeit mit den Projektpartnern des NPP, d.h. der Stadtgemeinde Nowa Ruda und der Gesellschaft für die Restrukturierung der Bergwerke S.A. mit dem Sitz in Katowice wird durch den Verwalter über den NPP-Projektleiter realisiert.

 

 

 

 

Artikel 7

Schlußbestimmungen

§ 32


Die Ordnung tritt in Kraft am: ……………………………………………………….


Nowa Ruda, den ...............................................................................................


Die Unterzeichner der Vereinbarung

über die Bildung des Nowa-Ruda-Industrieparks


Stadtgemeinde Nowa Ruda
..............................................................................................................


Agencja Rozwoju Regionalnego (Agentur für regionale Entwicklung) „AGROREG” S.A. in Nowa Ruda
.............................................................................................................

Spółka Restrukturyzacji Kopalń (Gesellschaft für Restrukturierung von Bergwerken) S.A. in Katowice
...............................................................................................................

 

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